Zweite Wasseruhr hilft im Sommer bei Bewässerung von Garten und Beeten Kosten sparen
Die 2. Wasseruhr bietet für viele Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit Wasser, das nicht dem Kanalnetz zugeführt wird, am Ende des Jahres von der Entwässerungsgebühr abzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese 2. Wasseruhr beantragt werden und somit bares Geld sparen. Auflagen für die Installation Um diese 2. Wasseruhr installieren zu können müssen einige Auflagen beachtet werden. So weist das Steueramt der Gemeinde Rommerskirchen daraufhin, dass der Nachweis über die entnommene Frischwassermenge
grundsätzlich über einen geeichten fest installierten Wasserzwischenzähler zu führen ist. Der Wasserzwischenzähler darf nach der Installation nicht mehr beweglich sein. So muss der Wasserzwischenzähler grundsätzlich fest im Leitungssystem installiert werden. Zur Klärung von Sonderfällen muss mit dem Steueramt Rücksprache gehalten werden. Da ausgeschlossen werden muss, dass das entnommene Wasser über die 2. Wasseruhr dem Kanalnetz zugeführt wird, darf sich kein Bodenabfluss oder Waschbecken in der Nähe befinden.
Auf die Eichzeit achten
Der Zwischenzähler für die Gartenbewässerung muss zwingend geeicht sein. Die Eichzeit beträgt sechs Jahre, nach diesen sechs Jahren ist die Uhr nicht mehr geeicht und kann somit nicht mehr verwendet werden. Deshalb muss nach Ablauf der Frist eine neue geeichte 2. Wasseruhr eingebaut und ein entsprechender Eichnachweis erbracht werden (z.B. Zertifikat, Foto). Zum 01. Dezember eines jeden Jahres muss der Zählerstand der 2. Wasseruhr dem Steueramt der Gemeinde Rommerskirchen unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden.
Private und landwirtschaftliche Nutzung möglich
Das Wasser kann sowohl für private als auch landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Im privaten Bereich kann Wasser z.B. für die Bewässerung von Gartenanlagen und Ziergärten abgeführt werden oder auch für das füllen von Gartenteichen und zum Tränken von Straßenbäumen genutzt werden.
Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung ist die Größe der Ackerfläche anzugeben und ob die Nutzung für die Viehhaltung oder den Anbau von Nutzpflanzen vorgesehen ist.