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Schutz der Sonn- und Feiertage

Rommerskirchen, den 06.04.2022

Aufgrund des bevorstehenden Osterfestes weist die Gemeinde Rommerskirchen noch einmal auf die gesetzlichen Bestimmungen hin.
Sonn- und Feiertage sind durch das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen besonders geschützt.
Grundsätzlich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurden.
Als generell erlaubt gilt der Betrieb von Tankstellen, Gaststätten, Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios und die Durchführung gewerberechtlich besonders genehmigter Märkte. Ebenso dürfen unaufschiebbare Arbeiten im Bereich landwirtschaftlicher Betriebe durchgeführt werden (beispielsweise Erntearbeiten oder Futterproduktion). Das Betreiben von Videotheken und Autowaschanlagen (einschließlich der Selbstbedienungsanlagen) ist hingegen nicht erlaubt Unaufschiebbare Arbeiten, insbesondere zur Abwehr von
Gefahren, dürfen durchgeführt werden, ebenso wie nicht motorisierte Gartenarbeiten.
Bürotätigkeiten und vergleichbare Beschäftigungen, die üblicherweise nicht zu bemerkbaren Störungen führen, sind ebenfalls zulässig.
Hauptgottesdienstzeiten (6.00 Uhr bis 11.00 Uhr) und herausragende Feiertage genießen einen besonderen Schutz.
Im Einzelfall erteilt das das Ordnungsamt weitere Auskünfte. Auf die besonderen Anforderungen der christlichen und jüdischen
Feiertage ist zusätzlich besondere Rücksicht zu nehmen.
Ausnahmen von den Verboten sind in begrenztem Umfang in Einzelfällen aus besonderem Anlass möglich. Über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf.