Ruheverordnung – Rücksicht auf die Nachbarschaft
Mit Frühlingsbeginn spielt sich das Leben wieder zunehmend außerhalb von Haus und Wohnung ab. Auch Rasenmäher sind wieder verstärkt wahrzunehmen: Geräuschkulissen haben jedoch ihre Grenzen:
Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen weist die Gemeinde Rommerskirchen auf die diesbezüglichen Regelungen in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Rommerskirchen“ sowie auf das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hin:
Demnach dürfen Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die die allgemeine Ruhe stören können, nur an Werktagen, montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 – 20.00 Uhr und samstags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr verrichtet werden.
Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch von Rasenmähern, das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern u. ä. Gegenständen, das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern.
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten untersagt.
Ausdrücklich weist die Gemeinde Rommerskirchen darauf hin, dass es sich bei spielenden Kindern nicht um eine Lärmbelästigung handelt.