Private Osterfeuer sind in der Gemeinde möglich
Das frühlingshafte Wetter über die Ostertage lädt dazu ein, den Abend auf der Terrasse oder dem Balkon zu verbringen. Viele Menschen nutzen dabei die Gelegenheit zu grillen oder mit einem Terrassenfeuer, beziehungsweise privaten Osterfeuer, für ein schönes Ambiente zu sorgen. Beides ist prinzipiell erlaubt, kann aber auch zu Rauch- und Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft führen. Die entsprechende
Verordnung der Gemeinde schreibt für solche privaten Feuer daher vor, dass hierdurch für Menschen oder Umwelt weder eine Rauch- oder Geruchsbelästigung noch gar eine Brandgefahr entsteht. Hier gilt folglich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. So müssen die kleinen Feuer durch einen Feuerkorb begrenzt sein. Es darf nur unbehandeltes Holz verbrannt werden. Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt das Ordnungsamt folgendes zu beachten: Holz, das mit Kunststoff beschichtet, lackiert oder mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, darf auf keinen Fall als Brennstoff eingesetzt werden. Das Verbrennen von Abfällen aller Art ist verboten, da Schadstoffe ausgestoßen werden können. Trotz trockenem Holz und richtigem Abstand kann es zu Rauchgasbelästigungen kommen. Der in den Bedienungsanleitungen angegebene Mindestabstand ist zum Nachbargrundstück, zu Bäumen, Terrassenüberdachungen und anderen brennbaren Materialien einzuhalten.