Keine Handhabe gegen „Freiwillige Obdachlosigkeit“
Werden Menschen obdachlos, ist es Aufgabe des Staats, ihnen zumindest eine Notunterkunft zu verschaffen.
Dies ist auch in der Gemeinde Rommerskirchen sicherlich der Regelfall, doch gibt es auch hier die freiwillige Obdachlosigkeit, bei der Menschen mit diesem Zustand mehr oder weniger zufrieden sind, oder ihn sogar ausdrücklich wünschen.
Welche Gründe hierfür vorliegen, ist belanglos, rechtlich ist dieses Verhalten von Artikel 2 I des Grundgesetzes gedeckt und zählt als freie Entfaltung der Persönlichkeit zu den Grund – und Menschenrechten. Dies bedeutet, dass weder die Polizei noch die Ordnungsämter von Städten und Gemeinden bei freiwilliger Obdachlosigkeit die Möglichkeit haben, tätig zu werden.
„Wir bieten diesen Menschen stets einen Platz in einer Notunterkunft an, wenn sie dies nicht wollen, gibt es keine Handhabe, sie zu zwingen, das Angebot anzunehmen.
Wir gehen stets in den Dialog und versuchen die Menschen zu überzeugen das Angebot einer Unterkunft wahrzunehmen“, betont Bürgermeister Dr. Martin Mertens.