JUGENDSCHUTZ IM KARNEVAL 2025
Die diesjährige „Karnevalsession“ im Rhein-Kreis Neuss geht zu „Altweiber“ am 27. Februar in die heiße Phase. In vielfacher Hinsicht sind auch Kinder und Jugendliche bei den Festumzügen und den Veranstaltungen in Sälen und Zelten beteiligt.
Der Konsum von Alkohol, auch bei Jugendlichen, spielt im Karneval eine nicht unwesentliche Rolle. Partystimmung ist angesagt!
Kinder und Jugendliche greifen besonders während der Karnevalstage vermehrt zur Flasche. Dabei bleibt es für viele Jugendliche nicht beim „Probieren“, sondern ihr Umgang mit dem Alkohol verursacht oft ernste gesundheitliche Schäden und macht medizinische Hilfe erforderlich.
Die Begriffe „Koma-Saufen“ oder „Binge-Drinking“ beschreiben dabei auf drastische Weise dieses fehlgeleitete Konsumverhalten. Bevor für die „tollen Tage“ an „Altweiber“ der Startschuss fällt, weisen Polizei, Ordnungsämter und das Kreisjugendamt auf die Bestimmungen des Jugendschutzes hin und appellieren an die Verantwortlichkeit der Erwachsenen. Während der närrischen Tage legen die Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.
In Verantwortung stehen die Veranstalter von Umzügen oder anderer „Events“ und die Gewerbetreibenden im Bereich Getränke und Genussmittel. Aber auch Eltern sowie alle
Erwachsenen sollten in dieser Zeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche – entgegen gesetzlicher Bestimmungen – nicht zum Konsum alkoholischer Getränke verleitet werden.
Dies gilt insbesondere für Privatpartys, bei denen Kinder und Jugendliche oft allzu leicht in Kontakt mit Alkohol kommen.
Dazu merkt Kreisjugendamtsleiterin Marion Klein an: “Die Erwachsenenwelt, insbesondere aber die Eltern, spielen mit Ihrem Vorbild eine ganz wesentliche Rolle für Verhaltensmuster von Kindern und Jugendlichen. Sie sollten vorleben, dass Freude am Feiern und an der Ausgelassenheit auch ohne alkoholische Getränke möglich ist.“
Das Jugendamt des Rhein-Kreis Neuss sowie seine Kooperationspartner die Caritas Neuss und die Kreispolizeibehörde Sucht- und Drogenprävention des Rhein-Kreis Neuss leisten seit vielen Jahren Präventionsarbeit in unterschiedlichster Form.
Suchtpräventionsprojekte an Schulen, schulische Drogen- und Suchtprävention für Lehrer, Schüler und Eltern der Kreispolizeibehörde, Präventionsmaßnahmen auf Veranstaltungen wie Schützenfesten und Karneval mit dem PrEvent-Mobil der Caritas u.v.m. sollen auf die Gefahren aufmerksam machen und Jugendliche mit dem Umgang mit Alkohol und Süchten stärken.
Alternativen an Karneval sind nach Ansicht der Kreisjugendamtsleiterin spezielle Veranstaltungen, die sich besonders an junge Menschen richten und die entweder ganz ohne Alkoholausschank auskommen oder durch Beteiligung von Jugendschutzbehörden und der Polizei für die strikte Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sorgen.
Auf der Padlet-Seite www.jugendarbeit-rkn.de finden Sie alle Angebote der Kinder- und Jugendeinrichtungen in Jüchen, Rommerskirchen und Korschenbroich. Auch viele Angebote zum Karneval sind hier zu finden.
Neben dem Padlet gibt es jetzt den neuen WhatsApp Kanal „Jugendarbeit im Rhein-Kreis Neuss“. Abonnentinnen und Abonnenten des Kanals werden hier über aktuelle Veranstaltungen und Projekte rund um die Jugendarbeit auf dem Laufenden gehalten.
Der Kanal ist über folgenden Link zu erreichen: https://lmy.de/mIKIK
Die einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes im Bereich Alkoholabgabe hier nun in Kurzform:
– sogenannte „harte Alkoholika“ wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben werden. (Dies gilt im Übrigen auch für die brandweinhaltigen Mixgetränke, die sog. „Alcopops“).
– Bier oder Wein dürfen bereits an 16-Jährige abgegeben werden; wenn die Eltern dabei sind, sogar schon an 14-Jährige.
– Rauchen in der Öffentlichkeit und Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige unter 18 ist nicht erlaubt. Dies gilt seit dem 3.März 2016 auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeiten verdampft werden.
– die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen – wie z. B. die Karnevalsdisko eines gewerblichen Veranstalters- ist Jugendlichen unter 16 Jahren nicht erlaubt, es sei denn, sie sind in Begleitung der Eltern oder einer anderen „erziehungsbeauftragten Person“. 16- bis 17-Jährige dürfen bis 24 Uhr dabei sein, danach haben sie den Heimweg anzutreten.
Wer sich als Veranstalter oder Gewerbetreibender in besonderer Weise für den Kinder- und Jugendschutz engagieren möchte und dies auch sichtbar nach außen dokumentieren will, erhält kostenlos vom Kreisjugendamt einen speziell für Karneval entwickelten Aushang mit den wichtigsten Bestimmungen, bei Bedarf natürlich auch weitere Beratung:
Kontakt und Beratung
Kreisjugendamt
Jugendarbeit /Jugendschutz
Herr Michael Hackling
Am Kirsmichhof 2
41352 Korschenbroich
Telefon: 02161/6104-5133
e-mail: michael.hackling@rhein-kreis-neuss.de