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Immer wieder Sonntags….(Sonn- und Feiertagsschutz)

10.07.2023 | Pressemitteilung

Die meisten Menschen haben nur das Wochenende um sich von den Strapazen einer langen Arbeitswoche zu erholen. Der Samstag
dient dabei oft als Tag, an dem man die Dinge erledigen muss, die unter der Woche „liegen geblieben“ sind. Für viele bleibt dann eigentlich nur der Sonntag um sich auszuruhen und Kraft für die neue Woche zu schöpfen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn dieser Tag durch andere gestört wird. Ein Blick darauf, was erlaubt ist und was man nicht hinnehmen muss, lohnt sich daher allemal: Sonn- und Feiertage sind durch das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen besonders geschützt.
Grundsätzlich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurden. Als generell erlaubt gilt der Betrieb von Tankstellen, Gaststätten, Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios und die Durchführung gewerberechtlich besonders genehmigter Märkte. Ebenso dürfen unaufschiebbare Arbeiten im Bereich landwirtschaftlicher Betriebe durchgeführt werden (beispielsweise Erntearbeiten oder Futterproduktion). Das Betreiben von Videotheken und Autowaschanlagen (einschließlich der Selbstbedienungsanlagen) ist hingegen nicht erlaubt Unaufschiebbare Arbeiten insbesondere zur Abwehr von Gefahren dürfen durchgeführt werden, ebenso wie nicht motorisierte Gartenarbeiten.
Bürotätigkeiten und vergleichbare Beschäftigungen, die üblicherweise nicht zu bemerkbaren Störungen führen, sind ebenfalls zulässig.
Hauptgottesdienstzeiten (6.00 Uhr bis 11.00 Uhr) und herausragende Feiertage genießen einen besonderen Schutz. Im Einzelfall kann das Ordnungsamt Auskunft geben.
Auf die besonderen Anforderungen der christlichen und jüdischen Feiertage ist zusätzlich besondere Rücksicht zu nehmen.
Ausnahmen von den Verboten sind in begrenztem Umfang in Einzelfällen aus besonderem Anlass möglich. Über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf.