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Parteien dürfen Einsicht ins Melderegister nehmen

Rommerskirchen, den 07.09.2021

Unbefugten ist der Zugang zu den von den Kommunen geführten Melderegistern grundsätzlich untersagt, und auch ansonsten braucht es gute Gründe, hierin Einblick zu nehmen.
Ein solcher Grund steht mit der Bundestagswahl am 26. September ins Haus. Laut dem Bundesmeldegesetz darf die zuständige Meldebehörde nämlich Parteien ebenso wie Wählergruppen oder „anderen Trägern von Wahlvorschlägen“ im Zusammenhang mit Wahlen Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Diese Befugnis der Behörde bezieht sich auf „Gruppen von Wahlberechtigten“, wobei für deren Zusammensetzung das Lebensalter maßgebend ist.
Konkret geht es dabei insbesondere um Erstwählerbriefe oder Briefe, die sich gezielt an ältere Wäh-ler(innen) wenden, wie die gängige Praxis gezeigt hat.
Nicht mitteilen darf die Meldebehörde die Geburtsdaten der Wahlberechtigten. Den Parteien schließlich ist es untersagt, die ihnen zugänglich gemachten Daten gleichsam zu „horten“: Vielmehr müssen sie diese „spätestens einen Monat nach der Wahl“ löschen oder vernichten. Dies bedeutet, dass die Daten nur mit Blick auf die jeweils anstehende Wahl zu Werbezwecken genutzt werden dürfen.
Die in den jeweiligen Altersgruppen Betroffenen haben die Möglichkeit, bei der Meldebehörde hiergegen Widerspruch einzulegen.
„In Rommerskirchen haben die Parteien bisher unterschiedlichen, um nicht zu sagen, sparsamen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht“, berichtet Ordnungsdezernent Gregor Küpper. Demnach haben bisher mehrere im Bundestag vertretene Parteien Daten aus dem Melderegister beantragt und erhalten.