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Rücksichtnahme im Straßenverkehr

Rommerskirchen, den 06.08.2021

Gemäß § 1 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
So beginnt die bundeseinheitliche Regelung der Verordnung über den Straßenverkehr. Dieser Grundsatz sollte in allen Lebenslagen selbstverständlich sein. Dennoch hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz explizit an den Anfang dieser Rechtsnorm gesetzt. Denn gerade das Verhalten bzw. das Benehmen im Straßenverkehr trägt nicht nur zu einem geordneten Ablauf bei, sondern es rettet Leben.
Allgemein wird in letzter Zeit beklagt, dass die Rücksichtslosigkeit mancher Autofahrer im fließenden als auch im ruhenden Verkehr Gefahrensituationen heraufbeschwören.
So kommt es beispielsweise nicht selten vor, dass ohnehin schon schmale Gehwege mit Fahrzeugen zugeparkt werden.
Schüler im Grundschulalter und Mütter mit Kinderwagen sind dann gezwungen, den für sie sicheren Bürgersteig zu verlassen und die Fahrbahn zu nutzen. Das Ordnungsamt weist daher darauf hin, dass Bürgersteige grundsätzlich nicht zum Parken freigegeben sind. Wer hier parkt, riskiert eine gebührenpflichtige Verwarnung und bei einer gefährlichen Parksituation außerdem eine teure Abschleppaktion.
Man sollte weiterhin bedenken, dass durch falsch parkende Fahrzeuge auch lebensnotwendige Verkehrsteilnehmer wie Rettungsdienst- und Feuerwehrfahrzeuge blockiert werden.
Richtiges Parken kann daher auch Leben retten. Daher sollte stets eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Meter freigehalten werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen dass das Parken auf Hydranten ebenfalls nicht gestattet ist.
Durch den bundeseinheitlichen Verwarnungsgeldkatalog werden die nachstehend aufgeführten “Parkplätze” für den Halter sehr teuer:
Parken im absoluten Halteverbot (Zeichen 283) 15 €
Parken im Halteverbot mit Behinderung 25 €
Parken im eingeschränkten Haltverbot 15 €
Parken auf Gehweg 20 €
Parken auf einen Sonderparkplatz für
Schwerbehinderte 35 €.